Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer

Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen
Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden

Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß Bay. Straßen und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung StVO)

Bitte beachten Sie nachfolgendes Info-Blatt: Info-Blatt Freischneiden von Öffentlichen Verkehrsflächen

 

Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis zum 28. Februar zurückgeschnitten werden. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich Maßnahmen erlaubt, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege erforderlich sind.

 

Grossansicht in neuem Fenster: Lichtaumprofil zum Freischneiden von öffentlichen Freiflächen

 

Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer. Das Hausnummern-Schild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und wertvolle Zeit retten.